Einer meiner Mandant:innen befand sich zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme bereits seit einem Jahr in Schubhaft. Mein Mandant hatte im Verfahren vor dem für die regelmäßige Überprüfung der Zulässigkeit der Schubhaft zuständigen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Hilfe der BBU GmbH die Realisierbarkeit von Abschiebungen in seinen Herkunftsstaat substantiiert in Abrede gestellt und vorgebracht, dass die Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), diesbezüglich nicht mit der – für die Zulässigkeit einer Schubhaft – notwendigen Effizienz vorgehe. Zum Beweis dafür, dass Abschiebungen in seinen Herkunftsstaat nicht durchführbar sind, beantragte er zudem (mehrmals) die Einvernahme einer informierten Vertreterin der dafür zuständigen Behörde (dem BFA) und beantragte außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit darauffolgendem Erkenntnis stellte das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen und deren Aufrechterhaltung verhältnismäßig sei.

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