Wichtige Entscheidung des EuGH im Recht des internationalen Schutzes von Frauen und Mädchen, zur Auslegung des Begriffs „Verfolgungshandlung“ und zum Prüfungsumfang von Anträgen auf internationalen Schutz:

In einem meiner Verfahren legte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, die der EuGH in einem am Freitag ergangenen Urteil (nicht nur) im Sinne meiner Mandantin auslegte: Der EuGH entschied einerseits, dass unter den Begriff „Verfolgungshandlung“ auch eine Kumulierung von frauendiskriminierenden Maßnahmen fällt, und andererseits, dass es für die Feststellung von Verfolgung ausreicht, dass eine Frau von diesen Maßnahmen in ihrem Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts, das heißt ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände, betroffen ist.

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