Mit am 11.02.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wies dieses die Schubhaftbeschwerde einer damals von der BBU vertretenen Person ab. Erst am 07.09.2022, sohin fast sieben Monate später, erging die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Meiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde folgend begründete dieser die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses damit, dass aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung folgt, weil andernfalls der rechtsschutzsuchenden Person effektiver Rechtsschutz verwehrt sein könnte. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung und der Notwendigkeit einer zeitnahen schriftlichen Ausfertigung in Verfahren hinsichtlich Schubhaftbeschwerden wurde meinem Mandanten ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.
(VfGH 28.02.2023, E 2830/2022)