AktuellesSarah Kumar2020-06-24T17:22:42+02:00

Aktuelles

Weshalb der Sturz Assads nicht zu sofortigen Abschiebungen führen kann

11. Dezember, 2024|

 

Viele aus Syrien geflüchtete Menschen haben nun Sorge, wie ihre Asylverfahren weitergehen und ob alle syrischen Staatsangehörigen, auch jene, die bereits einen Schutzstatus haben, nun tatsächlich abgeschoben werden.

Zunächst ist festzuhalten (und hätten auch der Innenminister oder meinetwegen auch der Bundeskanzler, die hier trotz völliger Instabilität der Lage vorpreschen mussten, klarstellen können), dass 1. grundsätzlich niemand in einem anhängigen Asylverfahren und 2. niemand mit einem Schutzstatus einfach abgeschoben werden kann.

ad 1: Ein anhängiges Asylverfahren muss erst abweisend (d.h. negativ) und mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung entschieden werden.

ad 2: Ein bereits zuerkannter Status (als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte:r) muss in einem mehrinstanzlichen Verfahren erst aberkannt und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen werden; für die Aberkennung des Asylstatus muss die Verfolgungsgefahr weggefallen sein und für die Aberkennung des Status als subsidiär schutzberechtigte Person muss eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten sein.

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Entscheidungen: Erkenntnis des VwGH zum Schutz von Frauen

12. November, 2024|

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat infolge eines weitreichenden Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nun klargestellt, welche Feststellungen als für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an eine afghanische Frau im Regelfall ausreichend sind und in welchen Konstellationen ausnahmsweise weitergehende Feststellungen zu treffen sein werden, wobei der Spielraum für Letzteres wohl denkbar gering ist:

In einem meiner Verfahren hatte der VwGH dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die dieser mit Urteil vom 04.10.2024 im Sinne meiner Mandantin entschieden hatte. Nun entschied auch der VwGH für meine Mandantin: „Es ist nicht erforderlich zu prüfen, ob die Asylwerberin eine ‚verinnerlichte westliche Orientierung‘ aufweist, weil es angesichts dessen, dass im Herkunftsstaat eine Situation gegeben ist, die in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt, dort ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde unvereinbar ist, darauf nicht ankommt.“

Meine Mandantin war als 13jähriges Mädchen nach Österreich geflüchtet und beantragte hier im Jahr 2020 internationalen Schutz. Sie war als afghanische Staatsangehörige im Iran aufgewachsen, wo sie über kein Aufenthaltsrecht verfügte. Es drohte ihr daher jederzeit die Abschiebung nach Afghanistan, wo sie noch nie gewesen war. Auf die Frage, was sie in Afghanistan zu befürchten habe, brachte sie im gesamten Verfahren in Österreich vor, dass sie als Frau in Afghanistan nicht überleben werde. In Österreich hingegen könne sie über ihr Leben, ihren Beruf, ihre Kleidung und darüber, wen und ob überhaupt sie heiraten wolle, selbst bestimmen.

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Zum entlarvenden Diskurs infolge eines Frauen schützenden Urteils

11. Oktober, 2024|

 

Ich vertrete eine der beiden Frauen, deren Verfahren Anlass für ein nun viel, aber mE völlig daneben diskutiertes Urteil des EuGH waren. Über den entlarvenden Diskurs infolge eines Frauen schützenden Urteils, weltfremde Szenarien und die Frage, wer zu Wort kommt und – vielmehr – wer nicht.

Aus Anlass des Urteils des EuGH vom 04.10.2024 in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 zur Verfolgung von Frauen in Afghanistan geistern alle möglichen und unmöglichen Ansichten durch die Medien. Interessanterweise kamen und kommen hauptsächlich Menschen zu Wort, die scheinbar zu allen Themen eine Meinung, aber nicht immer die notwendige Expertise haben, während die im Urteil des EuGH (falls es denn gelesen wurde) namentlich genannten und im komplizierten Asylrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen – möglicherweise aufgrund von diesen bzw. uns nicht zu erwartenden kritischen Statements – offenbar keine Option waren. So aber wird der Diskurs – wie in Menschenrechtsbelangen leider üblich und wohl nicht immer ohne Absicht – verhaut, werden Nebelgranaten gezündet und Szenarien konstruiert, die nicht die existenzielle Bedrohung von Frauen als bedenklich erscheinen lassen, sondern ihren Schutz.

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Entscheidungen: Urteil des EuGH zur Verfolgung von Frauen

8. Oktober, 2024|

 

Wichtige Entscheidung des EuGH im Recht des internationalen Schutzes von Frauen und Mädchen, zur Auslegung des Begriffs „Verfolgungshandlung“ und zum Prüfungsumfang von Anträgen auf internationalen Schutz:

In einem meiner Verfahren legte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, die der EuGH in einem am Freitag ergangenen Urteil (nicht nur) im Sinne meiner Mandantin auslegte: Der EuGH entschied einerseits, dass unter den Begriff „Verfolgungshandlung“ auch eine Kumulierung von frauendiskriminierenden Maßnahmen fällt, und andererseits, dass es für die Feststellung von Verfolgung ausreicht, dass eine Frau von diesen Maßnahmen in ihrem Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts, das heißt ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände, betroffen ist.

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Entscheidungen: Zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft

3. September, 2024|

Einer meiner Mandant:innen befand sich zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme bereits seit einem Jahr in Schubhaft. Mein Mandant hatte im Verfahren vor dem für die regelmäßige Überprüfung der Zulässigkeit der Schubhaft zuständigen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Hilfe der BBU GmbH die Realisierbarkeit von Abschiebungen in seinen Herkunftsstaat substantiiert in Abrede gestellt und vorgebracht, dass die Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), diesbezüglich nicht mit der – für die Zulässigkeit einer Schubhaft – notwendigen Effizienz vorgehe. Zum Beweis dafür, dass Abschiebungen in seinen Herkunftsstaat nicht durchführbar sind, beantragte er zudem (mehrmals) die Einvernahme einer informierten Vertreterin der dafür zuständigen Behörde (dem BFA) und beantragte außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit darauffolgendem Erkenntnis stellte das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen und deren Aufrechterhaltung verhältnismäßig sei.

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Entscheidungen: Auch ein Jugendlicher ist ein Minderjähriger…

18. Juli, 2024|

Im Jahr 2016 stellten zwei Brüder, einer davon minderjährig, der andere gerade volljährig geworden, in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, die die Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zweieinhalb Jahre später zur Gänze abwies. Gegen diese Bescheide erhoben die beiden, damals mit Hilfe der ihnen beigegebenen Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher insbesondere auf die prekäre Situation Minderjähriger im Irak verwiesen wurde. In einer weitere drei Jahre später durchgeführten mündlichen Verhandlung und in davor und danach eingebrachten Schriftsätzen erstatteten die beiden weiteres Vorbringen zur prekären Situation Minderjähriger im Irak und zu ihrem sich während ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich aufgebauten Privat- und Familienleben. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der beiden als unbegründet ab und bestätigte damit die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung.

Gegen diese Entscheidung erhob ich für meine Mandanten außerordentliche Revision. Insbesondere war dem Bundesverwaltungsgericht anzulasten, das Vorbringen zur Minderjährigkeit des jüngeren meiner Mandanten und die Berichtslage betreffend die Situation Minderjähriger als nicht entscheidungsrelevant erachtet zu haben, da dieser kein Kind, sondern bereits ein Jugendlicher war, und in weiterer Folge die tatsächlich notwendige Auseinandersetzung mit den kinder- und jugendspezifischen Gefährdungen im Irak unterlassen zu haben, obwohl die einschlägigen Berichte auf Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und damit auf Kinder und Jugendliche abstellten.

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LV: Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Asylrecht

4. Juni, 2024|

HEUTE, 04.06.2024, 12.00-15.00 Uhr, Uni Graz, Elisabethstraße 50b:

Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Asylrecht

Die interaktive Lehrveranstaltung „Einführung in das Asylrecht: Theorie und Praxis“ behandelt die innerstaatlichen und internationalen Rechtsgrundlagen, deren Bezüge zum internationalen Menschenrechtssystem sowie aktuelle Fragen und praktische Fälle.

Thomas Becker und ich besprechen mit den Teilnehmer:innen anhand ausgewählter Fälle aktuelle Problemstellungen aus der Praxis der Rechtsberatung und Rechtsvertretung insbesondere im Asylrecht.

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Infoabend Asyl- und Fremdenrecht für Ehrenamtliche

2. April, 2024|

HEUTE, 02.04.2024, 18.00 – 20.00 Uhr, Grünes Haus, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, Graz:

Die regelmäßigen Informationsabende zu Asyl- und Fremdenrecht geben Ehrenamtlichen einen Überblick über die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Basics und die Möglichkeit, in laufenden Verfahren aufgetauchte Fragen zu besprechen.

Filmabend im Schubertkino: Die Schwimmerinnen

27. März, 2024|

HEUTE, 27.03.2024, 18.00 – 21.00 Uhr, Schubertkino, Graz:

Die Grazer Grünen zeigen heute in ihrer Filmreihe Film:bewegt den äußerst sehenswerten Film „Die Schwimmerinnen“. Zu dem darauffolgenden After-Movie-Talk im Schubertkino sind Suleiman Alokozay und ich eingeladen und beantworten gerne Fragen aus der Praxis im Bereich Flucht und Asylverfahren.

Womit geflüchtete Menschen (auch) zu kämpfen haben

23. Februar, 2024|

Oder: Über die Verschwendung von Ressourcen aller Art

Ich vertrete seit vielen Jahren ein aus Afghanistan geflüchtetes Paar und ihren kleinen Jungen. Sie stellten im Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Von Beginn des Verfahrens an brachte meine Mandantin unter anderem vor, in Afghanistan als Frau keine Freiheit gehabt zu haben und nicht wie ihre Mutter enden zu wollen, die Zeit ihres Lebens in Afghanistan keine eigenen Entscheidungen habe treffen können.

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