AktuellesSarah Kumar2020-06-24T17:22:42+02:00

Aktuelles

LV: Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Asylrecht

1. Juni, 2022|

Die interaktive Lehrveranstaltung „Einführung in das Asylrecht: Theorie und Praxis“ behandelt die innerstaatlichen und internationalen Rechtsgrundlagen, deren Bezüge zum internationalen Menschenrechtssystem sowie aktuelle Fragen und praktische Fälle.

Am 01.06.2022 besprechen Thomas Becker und ich mit den Teilnehmer:innen anhand ausgewählter Fälle aktuelle Problemstellungen aus der Praxis der Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Asylrecht.

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Betrifft:Asyl: Workshop

5. Mai, 2022|

Betrifft:Asyl bietet kostenlose und unabhängige Rechtsberatung für Asylsuchende an. Die offene Sprechstunde finfdet immer am zweiten Mittwoch im Monat von 17 – 19 Uhr in der Pestalozzistraße 59 in Graz und jederzeit über Mail (betrifftasyl1@zebra.or.at) statt.

Heute sind mein Kollege Thomas Becker und ich zum Thema „Verfahrenshilfeanträge an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof“ eingeladen.

Infos unter: https://www.facebook.com/BetrifftAsyl/

Betrifft:Asyl: Workshop

29. März, 2022|

Betrifft:Asyl bietet kostenlose und unabhängige Rechtsberatung für Asylsuchende an. Die offene Sprechstunde finfdet immer am zweiten Mittwoch im Monat von 17 – 19 Uhr in der Pestalozzistraße 59 in Graz und jederzeit über Mail (betrifftasyl1@zebra.or.at) statt.

Heute sind mein Kollege Thomas Becker und ich zu einem Workshop eingeladen, um mit den Kolleg:innen aktuelle Probleme zum Thema Beschwerdeergänzungen zu besprechen.

Infos unter: https://www.facebook.com/BetrifftAsyl/

Entscheidungen: Grobe Verkennung der Rechtslage

18. März, 2022|

Ein Mann aus Bangladesch brachte in seinem Asylverfahren vor, dass er homosexuell sei und in einer homosexuellen Partnerschaft lebe. In seinem Herkunftsstaat seien homosexuelle Beziehungen illegal. Es wolle sich öffentlich zu seiner sexuellen Orientierung bekennen, dies hätte in Bangladesch aber Verfolgung zur Folge.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Jänner 2021 wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz des Mannes ab. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Gleichzeitig müsse, so das Bundesverwaltungsgericht, „aber auch konstatiert werden, dass der BF offensichtlich den Umgang zur homosexuellen Szene in Österreich gefunden hat und nunmehr regelmäßigen Kontakt zu einem homosexuellen Österreicher hat“. Den vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Länderfeststellungen war zu entnehmen, dass homosexuelle Handlungen in Bangladesch mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft werden können.

Die dagegen für meinen Mandanten erhobene, auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit des angefochtenen Erkenntnisses rügte, war erfolgreich:

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Entscheidungen: Zur Pflicht zur Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen

1. März, 2022|

Eine aus dem Irak stammende Frau brachte in ihrem gesamten, im Jahr 2015 mit ihrem Antrag auf internationalen Schutz begonnenen Verfahren vor, einerseits einer Minderheit anzugehören, die in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werde, und sich andererseits in Österreich von ihrem gewalttätigen Ehemann getrennt, eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt und Scheidungsklage erhoben zu haben und aufgrund ihrer unter anderem dadurch offenbarten „westlichen“ Orientierung im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch aus diesem Grund Verfolgung zu fürchten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermochte keinerlei Gefährdung der Frau zu erkennen, wies ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom Juli 2018 ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung.

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Aktuelle Entscheidungen: Recht auf die gesetzliche Richterin

8. Februar, 2022|

Ein unbegleitetes minderjähriges Mädchen hatte bei Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgebracht, dass sein Vater versucht habe, es zu einer Heirat mit einem Mann zu zwingen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Die gegen die Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof entschied über die dagegen für meine Mandantin erhobene Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor der gesetzlichen Richterin (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt wurde:

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LV „Einführung in das Asylrecht: Theorie und Praxis“

7. Januar, 2022|

Die interaktive Lehrveranstaltung behandelt die innerstaatlichen und internationalen Rechtsgrundlagen, deren Bezüge zum internationalen Menschenrechtssystem sowie aktuelle Fragen und praktische Fälle.

Am 10.01.2022 besprechen Thomas Becker und ich mit den Teilnehmer:innen anhand ausgewählter Fälle aktuelle Problemstellungen aus der Praxis wie etwa die veränderte Situation in Afghanistan und deren Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis der Behörden und Gerichte.

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Vorlesung: Folterverbot

15. November, 2021|

Die Vorlesung vermittelt den Teilnehmer:innen eine Einführung in das System des Menschenrechtsschutzes im Allgemeinen sowie eine Vertiefung anhand ausgewählter menschenrechtlicher Problembereiche.

Zum Verbot der Folter (17.11.2021, 17.00 Uhr, heuer leider wieder nur online) diskutieren Renate Kicker und ich mit den Teilnehmer:innen ausgewählte Aspekte dieses fundamentalen Menschenrechts mit einem Fokus auf Folterprävention an Orten der Freiheitseinschränkung wie etwa in Gefängnissen und Pflegeeinrichtungen oder bei polizeilichen Zwangsakten.

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Enscheidungen: VfGH zur aktuellen Lage in Afghanistan

7. Oktober, 2021|

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 30.09.2021 zur veränderten Situation in Afghanistan in Folge der Machtübernahme der Taliban, dass

„auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom 11. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab 20. Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).“

(VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8, Punkt 4.6. der Entscheidungsgründe, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20210930_21E03445_00/JFT_20210930_21E03445_00.pdf

Alumni im Porträt

2. Mai, 2021|

Alumni Uni Graz haben mich besucht und gefragt, weshalb ich mich für Menschenrechtsarbeit entschieden habe, welcher Fall mir besonders nahe ging, was ich aus dem Studium mitgenommen habe und was ich mit meiner Arbeit erreichen möchte.

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