Weshalb der Sturz Assads nicht zu sofortigen Abschiebungen führen kann
Viele aus Syrien geflüchtete Menschen haben nun Sorge, wie ihre Asylverfahren weitergehen und ob alle syrischen Staatsangehörigen, auch jene, die bereits einen Schutzstatus haben, nun tatsächlich abgeschoben werden.
Zunächst ist festzuhalten (und hätten auch der Innenminister oder meinetwegen auch der Bundeskanzler, die hier trotz völliger Instabilität der Lage vorpreschen mussten, klarstellen können), dass 1. grundsätzlich niemand in einem anhängigen Asylverfahren und 2. niemand mit einem Schutzstatus einfach abgeschoben werden kann.
ad 1: Ein anhängiges Asylverfahren muss erst abweisend (d.h. negativ) und mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung entschieden werden.
ad 2: Ein bereits zuerkannter Status (als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte:r) muss in einem mehrinstanzlichen Verfahren erst aberkannt und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen werden; für die Aberkennung des Asylstatus muss die Verfolgungsgefahr weggefallen sein und für die Aberkennung des Status als subsidiär schutzberechtigte Person muss eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten sein.