Konzipient:in / juristische:r Mitarbeiter:in gesucht

Anforderungen: Sie haben Rechtswissenschaften studiert und verfügen über ausgezeichnete Kenntnisse insbesondere des Verwaltungsverfahrensrechts, des Asyl- und des Fremdenrechts. Beratungs- und Vertretungserfahrung sowie Erfahrung im Verfassen von Schriftsätzen sind von Vorteil. Sie können komplexe Inhalte in einfacher Sprache verständlich vermitteln, sind absolut zuverlässig, arbeiten strukturiert, selbständig und genau und verfügen über ausgezeichnete Deutsch- und Rechtschreibkenntnisse sowie sehr gute Englischkenntnisse. Weitere Sprachkenntnisse und die Absolvierung des Gerichtsjahrs sind von Vorteil.

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Sarah Kumar2022-11-19T21:10:10+01:0019. November, 2022|

Entscheidungen: Fünfjähriges Mädchen mit eigenen Verfolgungsgründen

Ich habe zuletzt als Verfahrenshelferin ein fünfjähriges, in Österreich geborenes Mädchen aus Afghanistan vertreten, dessen Mutter verstorben war und für welches die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem Mädchen in der Folge den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Den Antrag meiner Mandantin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wies das Gericht im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es auch aufgrund ihres geringen Alters keine asylrelevante Verfolgung, etwa aufgrund Verinnerlichung einer „westlichen“ Lebensweise, erkennen könne. Zwar verkenne es die begründeten Befürchtungen, dass sich die Situation in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban deutlich verschlechtern könne, nicht, allerdings seien die weiteren Entwicklungen noch nicht absehbar. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß aufgrund ihres Geschlechts asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären.

Meine gegen diese Entscheidung an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war erfolgreich:

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Sarah Kumar2024-07-18T18:09:43+02:0016. November, 2022|

Vorlesung: Folterverbot

Die Vorlesung vermittelt den Teilnehmer:innen eine Einführung in das System des Menschenrechtsschutzes im Allgemeinen sowie eine Vertiefung anhand ausgewählter menschenrechtlicher Problembereiche.

Zum Verbot der Folter diskutieren Renate Kicker und ich am 12.10.2022 ab 17.00 Uhr mit den Teilnehmer:innen  wieder ausgewählte Aspekte des fundamentalen Menschenrechts, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, mit einem Fokus auf Folterprävention an Orten der Freiheitseinschränkung wie etwa in Gefängnissen und Pflegeeinrichtungen oder bei polizeilichen Zwangsakten.

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Sarah Kumar2022-11-16T10:02:19+01:005. Oktober, 2022|

Entscheidungen: Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK sowie im Recht gemäß Art. 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden:

Trotz der zu diesem Zeitpunkt offensichtlichen extremen Volatilität der Sicherheitslage und der prekären Versorgungslage in Afghanistan wies das Bundesverwaltungsgericht noch Mitte November 2021 – also Monate nach der vollständigen Machtübernahme der Taliban in Afghanistan – die Beschwerde einer aus Afghanistan geflüchteten Person als unbegründet ab und bestätigte damit die gegen die Person erlassene Rückkehrentscheidung. Unter anderem begründete das Gericht dies damit, dass nach der Machtübernahme der Taliban aus seiner Sicht von einer Beruhigung der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen wäre (sic!).

Der Verfassungsgerichtshof hob auch diese Entscheidung mit heute zugestelltem Erkenntnis vom 29.06.2022, E 4621/2021, auf:

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Sarah Kumar2024-07-18T18:10:06+02:005. Juli, 2022|

LV: Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Asylrecht

Die interaktive Lehrveranstaltung „Einführung in das Asylrecht: Theorie und Praxis“ behandelt die innerstaatlichen und internationalen Rechtsgrundlagen, deren Bezüge zum internationalen Menschenrechtssystem sowie aktuelle Fragen und praktische Fälle.

Am 01.06.2022 besprechen Thomas Becker und ich mit den Teilnehmer:innen anhand ausgewählter Fälle aktuelle Problemstellungen aus der Praxis der Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Asylrecht.

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Sarah Kumar2022-07-05T19:44:41+02:001. Juni, 2022|

Betrifft:Asyl: Workshop

Betrifft:Asyl bietet kostenlose und unabhängige Rechtsberatung für Asylsuchende an. Die offene Sprechstunde finfdet immer am zweiten Mittwoch im Monat von 17 – 19 Uhr in der Pestalozzistraße 59 in Graz und jederzeit über Mail (betrifftasyl1@zebra.or.at) statt.

Heute sind mein Kollege Thomas Becker und ich zum Thema „Verfahrenshilfeanträge an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof“ eingeladen.

Infos unter: https://www.facebook.com/BetrifftAsyl/

Sarah Kumar2022-07-05T19:40:50+02:005. Mai, 2022|

Betrifft:Asyl: Workshop

Betrifft:Asyl bietet kostenlose und unabhängige Rechtsberatung für Asylsuchende an. Die offene Sprechstunde finfdet immer am zweiten Mittwoch im Monat von 17 – 19 Uhr in der Pestalozzistraße 59 in Graz und jederzeit über Mail (betrifftasyl1@zebra.or.at) statt.

Heute sind mein Kollege Thomas Becker und ich zu einem Workshop eingeladen, um mit den Kolleg:innen aktuelle Probleme zum Thema Beschwerdeergänzungen zu besprechen.

Infos unter: https://www.facebook.com/BetrifftAsyl/

Sarah Kumar2022-03-29T15:33:18+02:0029. März, 2022|

Entscheidungen: Grobe Verkennung der Rechtslage

Ein Mann aus Bangladesch brachte in seinem Asylverfahren vor, dass er homosexuell sei und in einer homosexuellen Partnerschaft lebe. In seinem Herkunftsstaat seien homosexuelle Beziehungen illegal. Es wolle sich öffentlich zu seiner sexuellen Orientierung bekennen, dies hätte in Bangladesch aber Verfolgung zur Folge.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Jänner 2021 wies dieses den Antrag auf internationalen Schutz des Mannes ab. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Gleichzeitig müsse, so das Bundesverwaltungsgericht, „aber auch konstatiert werden, dass der BF offensichtlich den Umgang zur homosexuellen Szene in Österreich gefunden hat und nunmehr regelmäßigen Kontakt zu einem homosexuellen Österreicher hat“. Den vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Länderfeststellungen war zu entnehmen, dass homosexuelle Handlungen in Bangladesch mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft werden können.

Die dagegen für meinen Mandanten erhobene, auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit des angefochtenen Erkenntnisses rügte, war erfolgreich:

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Sarah Kumar2024-07-18T18:10:26+02:0018. März, 2022|

Entscheidungen: Zur Pflicht zur Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen

Eine aus dem Irak stammende Frau brachte in ihrem gesamten, im Jahr 2015 mit ihrem Antrag auf internationalen Schutz begonnenen Verfahren vor, einerseits einer Minderheit anzugehören, die in ihrem Herkunftsstaat verfolgt werde, und sich andererseits in Österreich von ihrem gewalttätigen Ehemann getrennt, eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt und Scheidungsklage erhoben zu haben und aufgrund ihrer unter anderem dadurch offenbarten „westlichen“ Orientierung im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch aus diesem Grund Verfolgung zu fürchten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermochte keinerlei Gefährdung der Frau zu erkennen, wies ihren Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom Juli 2018 ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung.

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Sarah Kumar2024-07-18T18:37:11+02:001. März, 2022|

Aktuelle Entscheidungen: Recht auf die gesetzliche Richterin

Ein unbegleitetes minderjähriges Mädchen hatte bei Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgebracht, dass sein Vater versucht habe, es zu einer Heirat mit einem Mann zu zwingen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Die gegen die Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof entschied über die dagegen für meine Mandantin erhobene Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor der gesetzlichen Richterin (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt wurde:

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Sarah Kumar2022-02-09T22:11:41+01:008. Februar, 2022|