Im Jahr 2016 stellten zwei Brüder, einer davon minderjährig, der andere gerade volljährig geworden, in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, die die Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zweieinhalb Jahre später zur Gänze abwies. Gegen diese Bescheide erhoben die beiden, damals mit Hilfe der ihnen beigegebenen Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher insbesondere auf die prekäre Situation Minderjähriger im Irak verwiesen wurde. In einer weitere drei Jahre später durchgeführten mündlichen Verhandlung und in davor und danach eingebrachten Schriftsätzen erstatteten die beiden weiteres Vorbringen zur prekären Situation Minderjähriger im Irak und zu ihrem sich während ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich aufgebauten Privat- und Familienleben. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der beiden als unbegründet ab und bestätigte damit die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung.
Gegen diese Entscheidung erhob ich für meine Mandanten außerordentliche Revision. Insbesondere war dem Bundesverwaltungsgericht anzulasten, das Vorbringen zur Minderjährigkeit des jüngeren meiner Mandanten und die Berichtslage betreffend die Situation Minderjähriger als nicht entscheidungsrelevant erachtet zu haben, da dieser kein Kind, sondern bereits ein Jugendlicher war, und in weiterer Folge die tatsächlich notwendige Auseinandersetzung mit den kinder- und jugendspezifischen Gefährdungen im Irak unterlassen zu haben, obwohl die einschlägigen Berichte auf Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und damit auf Kinder und Jugendliche abstellten.